Steuern

Diese Frage stellen sich wohl viele angehenden Selbständigen, denn viele glauben als Freiberufler sei man von den Steuern weitgehend befreit. Womit wir uns im nächsten Artikel beschäftigen.

Ganz allgemein gilt zunächst einmal, dass sich eine freiberufliche Tätigkeit vor allem durch den vorrangigen Einsatz der geistigen und persönlichen Arbeitsleistung auszeichnet.

Das heißt also, dass Freiberufler weder mit Waren oder Maschinen zu tun haben (oder sehr nur sehr untergeordnet) und Freiberufler eine große Portion beruflicher und/oder akademischer Qualifikation oder eigenschöpferische Begabung besitzen.

Zur weitere Einordnung gibt es die sogenannten Katalogberufe, katalogähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe. Wer nun zu einer der drei Einordnungen zählt ist ein Freiberufler, wer nicht ist in der Regel ein Gewerbetreibender.

Katalogberufe

Katalogberufe sind wiederum in 4 Berufsgruppen aufgeteilt:

Heilberufe 

Hierzu gehören: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen.

Informationsvermittelnde Berufe und Kulturberufe

Zu den Informationsvermittelnden Berufen  und Kulturberufen zählen: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Lehrer, Schriftsteller und Erzieher.

Naturwissenschaftliche und technische Berufe

Sind Berufe wie: Sachverständiger, Architekten, Vermessungsingenieure und Lotsen.

Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe

Hierzu gehören: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte.

Wichtig ist natürlich, ob dieser Beruf dann auch ausgeübt wird, denn wenn Sie Notar sind, aber ein Handelsgewerbe gründen möchte sind Sie selbstverständlich kein Freiberufler.

Katalogähnliche Berufe:

Ausschlaggebend dafür ob Sie einen katalogähnlichen Beruf ausüben ist, dass Ihre Ausbildung und Ihre konkrete Tätigkeit mit einem Katalogberuf vergleichbar sind. Beispielsweise Psychotherapeuten zählen sehr häufig zu dieser Gruppe.

Tätigkeitsberufe:

Auch Tätigkeitsberufe werden wieder in verschiedene Gruppen aufgeteilt:

Wissenschaftliche Tätigkeit: 

also Forschung, Lehrtätigkeit, Verfassen von Fachbüchern oder Fachaufsätzen etc.

Künstlerische Tätigkeit:

trifft zu wenn Sie eigenschöpferisch tätig sind.

Schriftstellerische Tätigkeit:

hierzu zählen dann auch wieder Berufe wie Autoren, Lektoren, Redenschreiber und sogar Werbetexter.

Erzieherische Tätigkeit:

beispielsweise in der Erziehungshilfe.

Unterrichtende Tätigkeit:

Entscheidend für diese Tätigkeit ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten oder Kenntnissen. Somit gehören zu dieser Gruppe auch z.B. Tanzlehrer oder Fahrlehrer.

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Gemischte Tätigkeit:

Als wenn das nicht alles schon kompliziert genug ist, gibt es zudem auch noch die sogenannte gemischte Tätigkeit. Wenn Sie beispielsweise als Innenarchitekt die Dekoration und Einrichtung auch selber verkaufen zählen Sie zu einer gemischten Tätigkeit und sind damit ein Gewerbetreibender. Denn mit einer gemischten Tätigkeiten sind Sie automatisch ein Gewerbetreibender.

Wenn Sie sich noch immer nicht sicher sind, zu welcher Gruppe Sie nun gehören fragen Sie am besten Ihren Steuerberater.

Also nun wissen Sie hoffentlich zu welcher Gruppe Sie gehören und im nächsten Artikel schauen wir uns an, ob Sie als Freiberufler wirklich so viel weniger Steuer zahlen müssen im Gegensatz zum Gewerbetreibenden. Oder ob sich die Steuerbelastung nicht doch vielleicht ausgleicht.

 

Bildquelle: © dwphotos – istockphoto.com

2 Kommentare
  1. Joachim Tuchel
    Joachim Tuchel sagte:

    Danke für diese sehr interessante Aufstellung.

    Die Frage, ob man freiberuflich oder gewerblich unterwegs ist, ist nicht nur, aber eben vor allem auch für die Frage der Gewerbesteuerpflicht sehr wichtig. Auch bei der Zugehörigkeit zu einer Berufsgenossenschaft ist dies wichtig.

    Zu Feststellung, ob die eigene Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist, muss man übrigens nicht zwingend den Steuerberater hinzuziehen. Auch das örtliche Finanzamt kann hier weiterhelfen und ist sogar zur Auskunft verpflichtet.

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