Im letzten Artikel haben wir bereits darüber gesprochen wann Sie als Freiberufler gelten und wann Sie zu den Gewerbetreibenden zählen.

„Als Gewerbetreibender hat man nur Nachteile!“, heißt es oft von Gewerbetreibenden. Doch ist das wirklich so?

Im folgenden möchte ich etwas Licht ins Dunkel bringen und mit dem Vorteil aufräumen, dass man als Gewerbetreibender gegenüber dem Fiskus nur Nachteile hat.

Ein Freiberufler muss

  • keine Gewerbesteuer zahlen,
  • keine doppelte Buchführung betreiben, also nicht bilanzieren,
  • keine Zwangsmitglied der IHK sein und
  • kann bei der Umsatzsteuer stets die Ist-Besteuerung wählen.

So und nun schauen wir mal was wirklich hinter den vermeintlichen Vorteilen von Freiberuflern steckt.

Gewerbesteuer:

Ein Gewerbetreibender muss erst ab einem Jahresgewinn von 24.500€ Gewerbesteuer zahlen und davor müssen Sie keinen Cent Gewerbesteuer an den Fiskus abführen. Wenn Sie dann die Marke überschritten haben und Gewerbesteuer zahlen, dann reduziert die gezahlte Gewerbesteuer Ihre Einkommenssteuerschuld, Sie müssen also weniger Einkommenssteuer zahlen.

Bei einem Hebesatz unter 380% von der Gemeinde ist die Gewerbesteuer vollständig anrechenbar.

Somit müssen Sie also gar nicht mehr Steuern, als ein Freiberufler zahlen, denn schließlich reduzieren Sie mit der Gewerbesteuer Ihre eigene Einkommenssteuerschuld.

Doppelte Buchführung:

Als Gewerbetreibender müssen Sie auf gar keinen Fall sofort die doppelte Buchführung anwenden, denn Unternehmen deren Umsatz unter 500.000€ und deren Gewinn unter 50.000€ im Jahr ist, können problemlos nur die einfache Buchführung anwenden.

Auch wenn Sie diese Grenzen übersteigen müssen Sie erst im Folgejahr nachdem Ihr Finanzamt Sie zur doppelten Buchführung aufgefordert hat zu eben dieser wechseln.

Zwangsmitgliedschaft der IHK:

Nun gut um die Mitgliedschaft der IHK kommen Sie nicht herum, doch es gibt auch bestimmte Freiberuflergruppen, die zu einer Mitgliedschaft in der IHK verpflichtet sind.

Ist-Besteuerung der Umsatzsteuer:

Als Gewerbetreibender müssen Sie auch nicht von Anfang an die Umsatzsteuer mit Hilfe der Soll-Besteuerung abführen, denn bis zu einem Jahresumsatz von 500.000€ können Sie problemlos Ihre Umsätze mit der Ist-Besteuerung abführen, also mit der selben Methode wie ein Freiberufler.

Lese auch:  Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nicht schwer

Wie Sie sehen können ist der steuerliche Vorteil von Freiberuflern nicht so groß, wie dieser gerne dargestellt wird.

Im folgenden Beitrag blicken wir dann darauf wie wir mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung unseren Gewinn ermitteln können.

 

Bildquelle: ©S.Geissler – pixelio.de

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