Beiträge

Im letzten Artikel haben wir bereits darüber gesprochen wann Sie als Freiberufler gelten und wann Sie zu den Gewerbetreibenden zählen.

„Als Gewerbetreibender hat man nur Nachteile!“, heißt es oft von Gewerbetreibenden. Doch ist das wirklich so?

Im folgenden möchte ich etwas Licht ins Dunkel bringen und mit dem Vorteil aufräumen, dass man als Gewerbetreibender gegenüber dem Fiskus nur Nachteile hat.

Ein Freiberufler muss

  • keine Gewerbesteuer zahlen,
  • keine doppelte Buchführung betreiben, also nicht bilanzieren,
  • keine Zwangsmitglied der IHK sein und
  • kann bei der Umsatzsteuer stets die Ist-Besteuerung wählen.

So und nun schauen wir mal was wirklich hinter den vermeintlichen Vorteilen von Freiberuflern steckt.

Gewerbesteuer:

Ein Gewerbetreibender muss erst ab einem Jahresgewinn von 24.500€ Gewerbesteuer zahlen und davor müssen Sie keinen Cent Gewerbesteuer an den Fiskus abführen. Wenn Sie dann die Marke überschritten haben und Gewerbesteuer zahlen, dann reduziert die gezahlte Gewerbesteuer Ihre Einkommenssteuerschuld, Sie müssen also weniger Einkommenssteuer zahlen.

Bei einem Hebesatz unter 380% von der Gemeinde ist die Gewerbesteuer vollständig anrechenbar.

Somit müssen Sie also gar nicht mehr Steuern, als ein Freiberufler zahlen, denn schließlich reduzieren Sie mit der Gewerbesteuer Ihre eigene Einkommenssteuerschuld.

Doppelte Buchführung:

Als Gewerbetreibender müssen Sie auf gar keinen Fall sofort die doppelte Buchführung anwenden, denn Unternehmen deren Umsatz unter 500.000€ und deren Gewinn unter 50.000€ im Jahr ist, können problemlos nur die einfache Buchführung anwenden.

Auch wenn Sie diese Grenzen übersteigen müssen Sie erst im Folgejahr nachdem Ihr Finanzamt Sie zur doppelten Buchführung aufgefordert hat zu eben dieser wechseln.

Zwangsmitgliedschaft der IHK:

Nun gut um die Mitgliedschaft der IHK kommen Sie nicht herum, doch es gibt auch bestimmte Freiberuflergruppen, die zu einer Mitgliedschaft in der IHK verpflichtet sind.

Ist-Besteuerung der Umsatzsteuer:

Als Gewerbetreibender müssen Sie auch nicht von Anfang an die Umsatzsteuer mit Hilfe der Soll-Besteuerung abführen, denn bis zu einem Jahresumsatz von 500.000€ können Sie problemlos Ihre Umsätze mit der Ist-Besteuerung abführen, also mit der selben Methode wie ein Freiberufler.

Wie Sie sehen können ist der steuerliche Vorteil von Freiberuflern nicht so groß, wie dieser gerne dargestellt wird.

Im folgenden Beitrag blicken wir dann darauf wie wir mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung unseren Gewinn ermitteln können.

 

Bildquelle: ©S.Geissler – pixelio.de

Diese Frage stellen sich wohl viele angehenden Selbständigen, denn viele glauben als Freiberufler sei man von den Steuern weitgehend befreit. Womit wir uns im nächsten Artikel beschäftigen.

Ganz allgemein gilt zunächst einmal, dass sich eine freiberufliche Tätigkeit vor allem durch den vorrangigen Einsatz der geistigen und persönlichen Arbeitsleistung auszeichnet.

Das heißt also, dass Freiberufler weder mit Waren oder Maschinen zu tun haben (oder sehr nur sehr untergeordnet) und Freiberufler eine große Portion beruflicher und/oder akademischer Qualifikation oder eigenschöpferische Begabung besitzen.

Zur weitere Einordnung gibt es die sogenannten Katalogberufe, katalogähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe. Wer nun zu einer der drei Einordnungen zählt ist ein Freiberufler, wer nicht ist in der Regel ein Gewerbetreibender.

Katalogberufe

Katalogberufe sind wiederum in 4 Berufsgruppen aufgeteilt:

Heilberufe 

Hierzu gehören: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen.

Informationsvermittelnde Berufe und Kulturberufe

Zu den Informationsvermittelnden Berufen  und Kulturberufen zählen: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Lehrer, Schriftsteller und Erzieher.

Naturwissenschaftliche und technische Berufe

Sind Berufe wie: Sachverständiger, Architekten, Vermessungsingenieure und Lotsen.

Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe

Hierzu gehören: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte.

Wichtig ist natürlich, ob dieser Beruf dann auch ausgeübt wird, denn wenn Sie Notar sind, aber ein Handelsgewerbe gründen möchte sind Sie selbstverständlich kein Freiberufler.

Katalogähnliche Berufe:

Ausschlaggebend dafür ob Sie einen katalogähnlichen Beruf ausüben ist, dass Ihre Ausbildung und Ihre konkrete Tätigkeit mit einem Katalogberuf vergleichbar sind. Beispielsweise Psychotherapeuten zählen sehr häufig zu dieser Gruppe.

Tätigkeitsberufe:

Auch Tätigkeitsberufe werden wieder in verschiedene Gruppen aufgeteilt:

Wissenschaftliche Tätigkeit: 

also Forschung, Lehrtätigkeit, Verfassen von Fachbüchern oder Fachaufsätzen etc.

Künstlerische Tätigkeit:

trifft zu wenn Sie eigenschöpferisch tätig sind.

Schriftstellerische Tätigkeit:

hierzu zählen dann auch wieder Berufe wie Autoren, Lektoren, Redenschreiber und sogar Werbetexter.

Erzieherische Tätigkeit:

beispielsweise in der Erziehungshilfe.

Unterrichtende Tätigkeit:

Entscheidend für diese Tätigkeit ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten oder Kenntnissen. Somit gehören zu dieser Gruppe auch z.B. Tanzlehrer oder Fahrlehrer.

Gemischte Tätigkeit:

Als wenn das nicht alles schon kompliziert genug ist, gibt es zudem auch noch die sogenannte gemischte Tätigkeit. Wenn Sie beispielsweise als Innenarchitekt die Dekoration und Einrichtung auch selber verkaufen zählen Sie zu einer gemischten Tätigkeit und sind damit ein Gewerbetreibender. Denn mit einer gemischten Tätigkeiten sind Sie automatisch ein Gewerbetreibender.

Wenn Sie sich noch immer nicht sicher sind, zu welcher Gruppe Sie nun gehören fragen Sie am besten Ihren Steuerberater.

Also nun wissen Sie hoffentlich zu welcher Gruppe Sie gehören und im nächsten Artikel schauen wir uns an, ob Sie als Freiberufler wirklich so viel weniger Steuer zahlen müssen im Gegensatz zum Gewerbetreibenden. Oder ob sich die Steuerbelastung nicht doch vielleicht ausgleicht.

 

Bildquelle: © dwphotos – istockphoto.com

Auch im Jahr 2014 kommen auf uns wieder einige steuerlichen Änderungen zu, die uns zum Teil entlasten und zum Teil belasten.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag erhöht sich 2014 von 8.130€ auf 8.354€, also müssen wir 2014 unser Einkommen erst über 8.354€ versteuern.

Altersvorsorgeaufwendungen

Auch hier gibt es wieder einige eher kleinere Änderungen. So können 2014 nun Beiträge zur Rentenversicherung im Umfang von 78% steuerlich abgesetzt werden. Das sind 2% mehr im Vergleich zu 2013.

Allerdings können Alleinstehende maximal 15.600€ Euro im Jahr steuerlich absetzten und Ehepaare maximal 31.200€.

Beitragsvermessungsgrenzen bei Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsvermessungsgrenzen bei Renten- und Arbeitslosenversicherungen steigen in den alten Bundesländern von 5.800€ auf 5.950€ und in den neuen Bundesländern von 4.900€ auf 5.000€ im Monat.

Bemessungsgrundlage bei Kranken- und Pflegeversicherung

Die Bemessungsgrundlage bei den Kranken- und Pflegeversicherungen wurde bundesweit auf 4.050€ je Monat angehoben. Die Beitragssätze bleiben wahrscheinlich auch 2014 im Vergleich zu 2013 in allen Sozialversicherungszweigen gleich.

Wohn-Riester

Ab Anfang 2014 kann das in einem Wohn-Riestervertrag angesparte Vermögen nun ganz oder teilweise entnommen werden.

Allerdings müssen bei Teilentnahmen mindestens 3.000€ entnommen werden und auch mindestens 3.000€ im angesparten Vermögen verbleiben.

Besteuerung von Alterseinkünften

Rentner dürfte diese Änderung nicht erfreuen, denn 2014 erhöht sich der steuerpflichtige Rentenanteil von 66% auf 68%, womit nur noch 32% der Bruttojahresrente steuerfrei bleiben.

Diese Änderung gilt aber nur für 2014 neu hinzukommende Rentenjahrgänger.

Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Wenn Sie Ihren Dienstwagen auch privat nutzen möchten, müssen Sie diesen Vorteil auch versteuern, doch besonders Elektrofahrzeuge sind in Ihrer Anschaffung sehr teuer, weshalb Sie auch einen großen Anteil versteuern müssten. Doch wer nun 2014 sich einen Elektrowagen oder ein extern aufladbares Hybridfahrzeug anschafft, für den wird der Anschaffungspreis für die steuerliche Berechnung verringert. So wird der Anschaffungspreis pro Kilowattstunde Batteriekapazität um 450€ reduziert, doch es gilt ein Höchstabzugsbetrag von 9.500€ je Wagen.

Erste Tätigkeitsstätte

Die erste Tätigkeitsstätte ist nun die ortsfeste betriebliche Einrichtung vom Arbeitgeber, in welcher der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist, also beispielsweise sein Büro.

Nun werden Fahrten von der Wohnung zu der ersten Tätigkeitsstätte mit Hilfe der Entfernungspauschale abgerechnet. Fahrten von der Wohnung zu anderen Tätigkeitsstätten hingegen, werden mit den Reisekostengrundgrundsätzen abgerechnet.

Sachbezugswerte

Sachwerte wie Mahlzeiten oder Unterkunft können Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Höhe einstreichen ohne diesen Vorteil versteuern zu müssen.  Solche Sachwerte sind bei der Lohnabrechnung mit den amtlichen Sachbezugswerten zu berücksichtigen.

Für 2014 wurde der Monatswert für Verpflegung auf 229€ angehoben, 3€ für ein Mittag- oder Abendessen und 1,63€ für ein Frühstück.

Der Monatswert für die Unterkunft oder Mieten steigt 2014 auf 221€.

Verpflegungsmehraufwand

Jeder der mehr als 8 Stunden dienstlich außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte (siehe oben) arbeitet kann den Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Beispielsweise wenn ein Unternehmensberater für mehr als 8 Stunden bei einem Kunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstelle arbeitet. Ab Anfang 2014 kann der Arbeitgeber bei einer solchen auswärtigen Tätigkeit eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro steuerfrei erstatten. Bei einer Abwesenheit über den gesamten Tag beträgt diese Pauschale 24€.

Wenn ein Unternehmensberater beispielsweise im Hotel übernachtet können jeweils für den Anreise- und Abreisetag pauschal 12€ erstattet werden.

Wenn sich allerdings der Arbeitgeber gegen einen Verpflegungsmehraufwand ausspricht und diesen nicht zahlt, können Sie diese oben genannten Beträge bei ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten absetzten.

Umsatzsteuersatz auf Kunstgegenstände, Briefmarken und Münzsammlungen

Der Umsatzsteuersatz auf Kunstgegenstände, Briefmarken und Münzsammlungen beträgt nun auch 19% und nicht mehr 7% wie zuvor.

E-Bilanz

Für den Veranlagungszeitraum 2013 sind nun alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen verpflichtet ihre Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu senden. Nun gilt nicht länger die Übergangsregelung.

Neue Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Wenn Sie als Unternehmer Ihre Waren in ein anderes EU-Land versenden fällt in Deutschland keine Umsatzsteuer an. Aber Sie müssen dann auch nachweisen können, dass Ihre Ware auch in den Mitgliedsstaat gelangt ist. Wenn Sie als Unternehmer die Ware selber verschicken oder eben abholen, kann diese innergemeinschaftliche Lieferung nur mit einer sogenannten Gelangenbestätigung nachgewiesen werden.

Für näher Fragen würde ich mich immer an meinen Steuerberater wenden, denn auch ich bin alles andere als ein Steuerexperte.

 

Bildquelle: © dwphotos – istockphoto.com

Diese Fragen stellen sich insbesondere Existenzgründer und Jungunternehmer; denn schließlich kostet der Steuerberater  viel Geld, Geld welches man besser in sein Unternehmen stecken könnte. Natürlich können Sie Ihre Steuern ausschließlich selber machen, da es keine rechtliche Verpflichtungen gibt, dass Sie einen Steuerberater beauftragen müssen. Doch ist es auch wirklich sinnvoll?

Steuern sind ein sehr komplexes Thema

Wenn sie nicht die Zeit oder die Lust haben sich tiefer mit der Materie zu beschäftigen, dann sollten Sie dementsprechend einen Steuerberater aufsuchen. Aber es reicht nicht aus, sich einmal mit dem Thema Steuern zu beschäftigen; stets müssen Sie sich über neue Gesetze und Vorschriften informieren. Denn bei so vielen Gesetzen werden diese Gesetze auch gerne (nach Belieben) verändert, gelockert, aufgehoben, hinzugefügt oder was auch immer.

Fehler können sehr teuer werden

Wenn Sie Fehler bei Ihrer Steuererklärung machen, kann dies sehr viel Geld kosten oder sie sogar ins Gefängnis bringen und deshalb ist es besonders bei unklaren Dingen sehr wichtig besser etwas Geld in die Hand zu nehmen und einen Steuerberater aufzusuchen.

Der zeitliche Aspekt

Sich in die Materie Steuerrecht einzuarbeiten und stets auf den neuesten Stand zu sein kostet viel Zeit. Wer dann noch versucht jeden möglichen Cent an Steuern zu sparen, wird schnell feststellen, dass dieses Thema wirklich extrem Zeitaufwendig sein kann.

Also Steuerberater ja oder nein?

Wenn Sie Interesse und die notwendige Zeit haben sich in das Thema einzuarbeiten können Sie ohne weiteres selber Ihre Steuern machen. Doch sobald Sie sich bei bestimmten Fragen nicht sicher sind, lohnt sich auf alle Fälle der Gang zum Steuerberater. Vereinbaren Sie doch einfach einen Gesprächstermin und dann können Sie Ihren Steuerberater mit Fragen löchern.

Allerdings wenn Sie nur halbherzig an dieses Thema heran gehen und eigentlich gar keine Lust haben alles selber zu machen, dann gehen Sie besser zum Steuerberater. Sparen Sie diese Zeit und investieren Sie Ihre Zeit lieber in Ihr Business. Denn oft sollten sie sich lieber auf Ihre Kerntätigkeit konzentrieren und Dinge die nicht zu Ihrer Kerntätigkeit gehören outsourcen.

Ziel dieser Artikelserie ist, dass Sie Ihre Steuern selber machen können, aber Sie auch genau wissen, wann Sie besser Ihren Steuerberater aufsuchen.