Im vorangegangenen Artikel habe ich Ihnen einen Einblick in die Produktpolitik gegeben,mit dem ersten „P“ im Marketing-Mix.

Nun sehen wir uns genauer an wie Unternehmen eigentlich Ihr Produktsortiment gestalten können und mit welchen Methoden Unternehmen Ihr Produktportfolio analysieren.

Programmtiefe und Programmbreite

Zunächst haben Unternehmen die Möglichkeit, wenn Sie ihr Produktsortiment erweitern wollen, entweder dieses in der Tiefe oder in der Breite zu erweitern.

Programmtiefe:

Unternehmen erweitern Ihr Produktsortiment in der Programmtiefe, indem Unternehmen verschiedene Ausführungen eines Produktes in Ihr Sortiment aufnehmen.

So könnte ein Yogurt-Hersteller nicht nur Erdbeer-Yogurt herstellen und verkaufen, sondern auch Ananas-Yogurt, Zitronen-Yogurt, Himmbeer-Yogurt…

Programmbreite:

Wenn Unternehmen Ihre Programmbreite erweitern, werden neue Produktarten in das Produktsortiment aufgenommen.

So könnte sich der Yogurt-Hersteller überlegen, ob er auch Milch verkaufen soll oder vielleicht eine Schokolade mit einer Yogurt-Füllung, um so sein Angebot zu diversifizieren. Oder er geht einen ganz anderen Weg und verkauft auch beispielsweise Möbelstücke.

Umsatzstrukturanalyse mit Hilfe der ABC-Analyse

Mit der ABC-Analyse können Unternehmen ihr Produktprogramm analysieren und daraus gegebenenfalls Rückschlüsse ziehen, ob es sinnvoll ist bestimmte Produkte aus dem Sortiment zu nehmen.

Zunächst werden die Produkte des Unternehmens in drei Gruppen eingeteilt, nämlich in Gruppe A, Gruppe B und Gruppe C. Produkte der Gruppe A sind meist recht wenige, die aber einen großen Anteil am Umsatz haben. Etwas mehr Produkte sind in der Gruppe B und diese Gruppe besitzt ebenfalls einen großen Anteil am Umsatz. Zum Schluss folgt die große Gruppe C. Hier finden sich die meisten Produkte aus dem Sortiment von Unternehmen, doch haben die Produkte nur einen recht geringen Anteil am Umsatz.

Ein Beispiel für ein A Produkt wäre beispielsweise ein neues Buch der Twilight-Saga. Solch ein Buch macht für ein einzelnes Produkt eines großen Teil von Amazon’s Umsatz aus. Während z.B. Fachbücher zur BWL klassische C Produkte sind, denn selbst alle BWL-Fachbücher zusammengenommen, machen wohl kaum so viel Umsatz wie ein einziges neues Buch der Twilight Saga.

Also alle C-Produkte eliminieren?

Die ABC-Analyse führt häufig dazu, dass Unternehmer denken Sie müssten alle C-Produkte eliminieren, doch dies würde dem Gedanken der Risikostreuung widersprechen. Denn wenn nun die Einnahmen von einem oder zwei A-Produkten wegfällt, fehlen dem Unternehmen Umsätze, die es ohne C-Produkte nicht ausgleichen kann.

Zudem sind C-Produkte häufig Stützprodukte, die Käufer von A-Produkten benötigen. Beispielsweise Ersatzteile sind oft C-Produkte, doch wenn Daimler keine Ersatzteile mehr herstellen würde, könnten Sie schon bei kleineren Problemen nicht mehr mit Ihrem Auto fahren.

Möglicherweise haben Sie auch C-Produkte, die Ihnen große Gewinnmargen bescheren. Diese verkaufen Sie zwar nicht so oft, doch warum sollten Sie diese Produkte dann eliminieren, wenn Sie Ihnen eine hohe Marge bescheren?

Produktpolitische Möglichkeiten

Sie haben nun verschiedene Möglichkeiten Ihr Produktsortiment zu verändern:

Produktbeibehaltung

Wenn Sie zufrieden mit Ihren Produkten sind können Sie diese selbstverständlich beibehalten.

Produktveränderung

Bei der Produktvariation können Sie beispielsweise neue Ausführungen Ihrer Produkte auf den Markt bringen. So verkauft Apple seine IPhones nicht nur mit 16GB Speicher, sondern auch mit 32GB und 64GB. Dadurch können Sie möglicherweise mehr potentielle Kunden ansprechen.

Durch die Produktdifferenzierung können Sie Ihr Produktsortiment durch weitere Produkte ergänzen. So verkauft Apple nicht nur IPhones, sondern auch passende Schutzhüllen.

Produktdiversifikation

Bei der Produktdifferenzierung haben Sie drei Möglichkeiten Ihr Produktsortiment zu erweitern: horizontal, vertikal und lateral.

Eine horizontale Produkterweiterung geschieht auf der gleichen Produktionsebene. Z.B. stellt BMW nicht nur den 1er BMW her, sondern auch den 3er BMW usw.

Die vertikale Produkterweiterung geschieht auf Vor- und/oder nachgelagerten Stufen. Manche Fluggesellschaften bieten deshalb nachgelagert zu Ihren Flügen auch Hotelübernachtungen an.

Die dritte Möglichkeit der Produktdifferenzierung ist die laterale Produkterweiterung, die in keinem Zusammenhang zu den bisher angebotenen Produkten steht. Ein Unternehmen könnte so neben Yogurts auch Möbel verkaufen. Der Vorteil einer lateralen Produktionserweiterung liegt in der Risikostreuung. So kann ein Unternehmen welches viele komplett verschiedene Produkte vertreibt, eher den Umsatzeinbruch eines dieser Produkte vertragen, als ein Unternehmen welches ausschließlich dieses eine Produkt verkauft.

Produktinnovation

Bei der Produktinnovation nimmt ein Unternehmen ein völlig neues Produkt in sein Sortiment auf, welches auch dem technischen Fortschritt Rechnung trägt, indem neue Technik verbaut und das neuartige Produkt an den neuen Konsumentengewohnheiten angepasst ist.

Produktelimienierung

Für den Fall das ein Produkt keinen Umsatz generiert, keine oder nur geringe Gewinnmargen ermöglicht und kein unterstützendes Produkt darstellt, ist es sinnvoll bestimmte Produkte auch wieder aus dem Produktsortiment zu entfernen.

Im nächsten Artikel widmen wir uns dem Modell des Produktlebenszyklus, welches für die Entwicklung und Vermarktung von Produkten eine wichtige Rolle spielt.

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Im letzten Artikel haben wir bereits darüber gesprochen wann Sie als Freiberufler gelten und wann Sie zu den Gewerbetreibenden zählen.

„Als Gewerbetreibender hat man nur Nachteile!“, heißt es oft von Gewerbetreibenden. Doch ist das wirklich so?

Im folgenden möchte ich etwas Licht ins Dunkel bringen und mit dem Vorteil aufräumen, dass man als Gewerbetreibender gegenüber dem Fiskus nur Nachteile hat.

Ein Freiberufler muss

  • keine Gewerbesteuer zahlen,
  • keine doppelte Buchführung betreiben, also nicht bilanzieren,
  • keine Zwangsmitglied der IHK sein und
  • kann bei der Umsatzsteuer stets die Ist-Besteuerung wählen.

So und nun schauen wir mal was wirklich hinter den vermeintlichen Vorteilen von Freiberuflern steckt.

Gewerbesteuer:

Ein Gewerbetreibender muss erst ab einem Jahresgewinn von 24.500€ Gewerbesteuer zahlen und davor müssen Sie keinen Cent Gewerbesteuer an den Fiskus abführen. Wenn Sie dann die Marke überschritten haben und Gewerbesteuer zahlen, dann reduziert die gezahlte Gewerbesteuer Ihre Einkommenssteuerschuld, Sie müssen also weniger Einkommenssteuer zahlen.

Bei einem Hebesatz unter 380% von der Gemeinde ist die Gewerbesteuer vollständig anrechenbar.

Somit müssen Sie also gar nicht mehr Steuern, als ein Freiberufler zahlen, denn schließlich reduzieren Sie mit der Gewerbesteuer Ihre eigene Einkommenssteuerschuld.

Doppelte Buchführung:

Als Gewerbetreibender müssen Sie auf gar keinen Fall sofort die doppelte Buchführung anwenden, denn Unternehmen deren Umsatz unter 500.000€ und deren Gewinn unter 50.000€ im Jahr ist, können problemlos nur die einfache Buchführung anwenden.

Auch wenn Sie diese Grenzen übersteigen müssen Sie erst im Folgejahr nachdem Ihr Finanzamt Sie zur doppelten Buchführung aufgefordert hat zu eben dieser wechseln.

Zwangsmitgliedschaft der IHK:

Nun gut um die Mitgliedschaft der IHK kommen Sie nicht herum, doch es gibt auch bestimmte Freiberuflergruppen, die zu einer Mitgliedschaft in der IHK verpflichtet sind.

Ist-Besteuerung der Umsatzsteuer:

Als Gewerbetreibender müssen Sie auch nicht von Anfang an die Umsatzsteuer mit Hilfe der Soll-Besteuerung abführen, denn bis zu einem Jahresumsatz von 500.000€ können Sie problemlos Ihre Umsätze mit der Ist-Besteuerung abführen, also mit der selben Methode wie ein Freiberufler.

Wie Sie sehen können ist der steuerliche Vorteil von Freiberuflern nicht so groß, wie dieser gerne dargestellt wird.

Im folgenden Beitrag blicken wir dann darauf wie wir mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung unseren Gewinn ermitteln können.

 

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Diese Frage stellen sich wohl viele angehenden Selbständigen, denn viele glauben als Freiberufler sei man von den Steuern weitgehend befreit. Womit wir uns im nächsten Artikel beschäftigen.

Ganz allgemein gilt zunächst einmal, dass sich eine freiberufliche Tätigkeit vor allem durch den vorrangigen Einsatz der geistigen und persönlichen Arbeitsleistung auszeichnet.

Das heißt also, dass Freiberufler weder mit Waren oder Maschinen zu tun haben (oder sehr nur sehr untergeordnet) und Freiberufler eine große Portion beruflicher und/oder akademischer Qualifikation oder eigenschöpferische Begabung besitzen.

Zur weitere Einordnung gibt es die sogenannten Katalogberufe, katalogähnlichen Berufe und Tätigkeitsberufe. Wer nun zu einer der drei Einordnungen zählt ist ein Freiberufler, wer nicht ist in der Regel ein Gewerbetreibender.

Katalogberufe

Katalogberufe sind wiederum in 4 Berufsgruppen aufgeteilt:

Heilberufe 

Hierzu gehören: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen.

Informationsvermittelnde Berufe und Kulturberufe

Zu den Informationsvermittelnden Berufen  und Kulturberufen zählen: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Lehrer, Schriftsteller und Erzieher.

Naturwissenschaftliche und technische Berufe

Sind Berufe wie: Sachverständiger, Architekten, Vermessungsingenieure und Lotsen.

Rechts-, Steuer- und wirtschaftsberatende Berufe

Hierzu gehören: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte.

Wichtig ist natürlich, ob dieser Beruf dann auch ausgeübt wird, denn wenn Sie Notar sind, aber ein Handelsgewerbe gründen möchte sind Sie selbstverständlich kein Freiberufler.

Katalogähnliche Berufe:

Ausschlaggebend dafür ob Sie einen katalogähnlichen Beruf ausüben ist, dass Ihre Ausbildung und Ihre konkrete Tätigkeit mit einem Katalogberuf vergleichbar sind. Beispielsweise Psychotherapeuten zählen sehr häufig zu dieser Gruppe.

Tätigkeitsberufe:

Auch Tätigkeitsberufe werden wieder in verschiedene Gruppen aufgeteilt:

Wissenschaftliche Tätigkeit: 

also Forschung, Lehrtätigkeit, Verfassen von Fachbüchern oder Fachaufsätzen etc.

Künstlerische Tätigkeit:

trifft zu wenn Sie eigenschöpferisch tätig sind.

Schriftstellerische Tätigkeit:

hierzu zählen dann auch wieder Berufe wie Autoren, Lektoren, Redenschreiber und sogar Werbetexter.

Erzieherische Tätigkeit:

beispielsweise in der Erziehungshilfe.

Unterrichtende Tätigkeit:

Entscheidend für diese Tätigkeit ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten oder Kenntnissen. Somit gehören zu dieser Gruppe auch z.B. Tanzlehrer oder Fahrlehrer.

Gemischte Tätigkeit:

Als wenn das nicht alles schon kompliziert genug ist, gibt es zudem auch noch die sogenannte gemischte Tätigkeit. Wenn Sie beispielsweise als Innenarchitekt die Dekoration und Einrichtung auch selber verkaufen zählen Sie zu einer gemischten Tätigkeit und sind damit ein Gewerbetreibender. Denn mit einer gemischten Tätigkeiten sind Sie automatisch ein Gewerbetreibender.

Wenn Sie sich noch immer nicht sicher sind, zu welcher Gruppe Sie nun gehören fragen Sie am besten Ihren Steuerberater.

Also nun wissen Sie hoffentlich zu welcher Gruppe Sie gehören und im nächsten Artikel schauen wir uns an, ob Sie als Freiberufler wirklich so viel weniger Steuer zahlen müssen im Gegensatz zum Gewerbetreibenden. Oder ob sich die Steuerbelastung nicht doch vielleicht ausgleicht.

 

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Auch im Jahr 2014 kommen auf uns wieder einige steuerlichen Änderungen zu, die uns zum Teil entlasten und zum Teil belasten.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag erhöht sich 2014 von 8.130€ auf 8.354€, also müssen wir 2014 unser Einkommen erst über 8.354€ versteuern.

Altersvorsorgeaufwendungen

Auch hier gibt es wieder einige eher kleinere Änderungen. So können 2014 nun Beiträge zur Rentenversicherung im Umfang von 78% steuerlich abgesetzt werden. Das sind 2% mehr im Vergleich zu 2013.

Allerdings können Alleinstehende maximal 15.600€ Euro im Jahr steuerlich absetzten und Ehepaare maximal 31.200€.

Beitragsvermessungsgrenzen bei Renten- und Arbeitslosenversicherung

Die Beitragsvermessungsgrenzen bei Renten- und Arbeitslosenversicherungen steigen in den alten Bundesländern von 5.800€ auf 5.950€ und in den neuen Bundesländern von 4.900€ auf 5.000€ im Monat.

Bemessungsgrundlage bei Kranken- und Pflegeversicherung

Die Bemessungsgrundlage bei den Kranken- und Pflegeversicherungen wurde bundesweit auf 4.050€ je Monat angehoben. Die Beitragssätze bleiben wahrscheinlich auch 2014 im Vergleich zu 2013 in allen Sozialversicherungszweigen gleich.

Wohn-Riester

Ab Anfang 2014 kann das in einem Wohn-Riestervertrag angesparte Vermögen nun ganz oder teilweise entnommen werden.

Allerdings müssen bei Teilentnahmen mindestens 3.000€ entnommen werden und auch mindestens 3.000€ im angesparten Vermögen verbleiben.

Besteuerung von Alterseinkünften

Rentner dürfte diese Änderung nicht erfreuen, denn 2014 erhöht sich der steuerpflichtige Rentenanteil von 66% auf 68%, womit nur noch 32% der Bruttojahresrente steuerfrei bleiben.

Diese Änderung gilt aber nur für 2014 neu hinzukommende Rentenjahrgänger.

Elektrofahrzeuge als Dienstwagen

Wenn Sie Ihren Dienstwagen auch privat nutzen möchten, müssen Sie diesen Vorteil auch versteuern, doch besonders Elektrofahrzeuge sind in Ihrer Anschaffung sehr teuer, weshalb Sie auch einen großen Anteil versteuern müssten. Doch wer nun 2014 sich einen Elektrowagen oder ein extern aufladbares Hybridfahrzeug anschafft, für den wird der Anschaffungspreis für die steuerliche Berechnung verringert. So wird der Anschaffungspreis pro Kilowattstunde Batteriekapazität um 450€ reduziert, doch es gilt ein Höchstabzugsbetrag von 9.500€ je Wagen.

Erste Tätigkeitsstätte

Die erste Tätigkeitsstätte ist nun die ortsfeste betriebliche Einrichtung vom Arbeitgeber, in welcher der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist, also beispielsweise sein Büro.

Nun werden Fahrten von der Wohnung zu der ersten Tätigkeitsstätte mit Hilfe der Entfernungspauschale abgerechnet. Fahrten von der Wohnung zu anderen Tätigkeitsstätten hingegen, werden mit den Reisekostengrundgrundsätzen abgerechnet.

Sachbezugswerte

Sachwerte wie Mahlzeiten oder Unterkunft können Arbeitnehmer bis zu einer bestimmten Höhe einstreichen ohne diesen Vorteil versteuern zu müssen.  Solche Sachwerte sind bei der Lohnabrechnung mit den amtlichen Sachbezugswerten zu berücksichtigen.

Für 2014 wurde der Monatswert für Verpflegung auf 229€ angehoben, 3€ für ein Mittag- oder Abendessen und 1,63€ für ein Frühstück.

Der Monatswert für die Unterkunft oder Mieten steigt 2014 auf 221€.

Verpflegungsmehraufwand

Jeder der mehr als 8 Stunden dienstlich außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte (siehe oben) arbeitet kann den Verpflegungsmehraufwand geltend machen. Beispielsweise wenn ein Unternehmensberater für mehr als 8 Stunden bei einem Kunden außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstelle arbeitet. Ab Anfang 2014 kann der Arbeitgeber bei einer solchen auswärtigen Tätigkeit eine Verpflegungspauschale von zwölf Euro steuerfrei erstatten. Bei einer Abwesenheit über den gesamten Tag beträgt diese Pauschale 24€.

Wenn ein Unternehmensberater beispielsweise im Hotel übernachtet können jeweils für den Anreise- und Abreisetag pauschal 12€ erstattet werden.

Wenn sich allerdings der Arbeitgeber gegen einen Verpflegungsmehraufwand ausspricht und diesen nicht zahlt, können Sie diese oben genannten Beträge bei ihrer Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten absetzten.

Umsatzsteuersatz auf Kunstgegenstände, Briefmarken und Münzsammlungen

Der Umsatzsteuersatz auf Kunstgegenstände, Briefmarken und Münzsammlungen beträgt nun auch 19% und nicht mehr 7% wie zuvor.

E-Bilanz

Für den Veranlagungszeitraum 2013 sind nun alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen verpflichtet ihre Bilanz elektronisch an das Finanzamt zu senden. Nun gilt nicht länger die Übergangsregelung.

Neue Nachweisregelungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Wenn Sie als Unternehmer Ihre Waren in ein anderes EU-Land versenden fällt in Deutschland keine Umsatzsteuer an. Aber Sie müssen dann auch nachweisen können, dass Ihre Ware auch in den Mitgliedsstaat gelangt ist. Wenn Sie als Unternehmer die Ware selber verschicken oder eben abholen, kann diese innergemeinschaftliche Lieferung nur mit einer sogenannten Gelangenbestätigung nachgewiesen werden.

Für näher Fragen würde ich mich immer an meinen Steuerberater wenden, denn auch ich bin alles andere als ein Steuerexperte.

 

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